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ZK1 2021 14

Ehescheidung

Schwyz · 2021-12-13 · Deutsch SZ
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Ehescheidung | Eherecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 11 November 2020 (Vi-act. D/11) unterzeichneten die Parteien eine vollum- fängliche Vereinbarung (Vi-act. D/10). Mit Urteil vom 11. November 2020 er- kannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A):

1. Die am ________ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Scheidungskonvention der Parteien vom 11. November 2020 wird gerichtlich genehmigt. Die Konvention hat folgenden Inhalt:

1. Der Beklagte anerkennt den Scheidungsgrund und erklärt sich im Übrigen mit der Scheidung der zwischen den Partei- en am ________ in Schwyz geschlossenen Ehe einverstan- den.

2. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf einen Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus be- ruflicher Vorsorge bzw. auf eine Übertragung eines Anteils der Rente der beruflichen Vorsorge des Beklagten.

4. Die Parteien erklären, dass sie güterrechtlich auseinander- gesetzt sind. Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.

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5. Der Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft eine aktuelle Wohnsitzbestätigung zukom- men zu lassen.

6. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschä- digung.

3. Die Gerichtskosten betragen CHF 1’000.00. Diese werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung] B. Dagegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2021 Berufung mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Am 7. März 2021 reichte sie Unterlagen zum Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (KG-act. 6). Der Beklagte beantragte mit vom

8. April 2021 datierender Berufungsantwort (Posteingang Kantonsgericht:

E. 12 April 2021) die vollumfängliche Abweisung der Berufung (KG-act. 8). Die Klägerin reichte am 22. April 2021 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 10). Am 9. August 2021 wurde das mit Berufung deponierte Protokollberichti- gungsbegehren an die Vorinstanz überwiesen (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 27. September 2021 berichtigte die Vorinstanz auf dem Protokolldeckel der Einigungsverhandlung vom 11. November 2020 einen Schreibfehler in der Adresse des Beklagten, wies im Übrigen das Protokollberichtigungsbegehren der Klägerin ab und trat auf die Anträge des Beklagten nicht ein (KG-act. 15). Auf die Parteivorbringen wird soweit erforderlich in den Erwägungen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:

1. a) Der Beklagte stellt die Vertretungsbefugnis von B.________ für die Klägerin in Frage (KG-act. 8, S. 1). Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin oder der Vertre- ter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Das An- waltsmonopol gilt lediglich für die berufsmässige Vertretung (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO). Zur nicht berufsmässigen Vertretung ist jede beliebige Person des Vertrauens zugelassen (Staehelin/Schweizer, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 68 ZPO). Die im erstin- stanzlichen Verfahren tätig gewesene Rechtsanwältin der Klägerin tritt im Be- rufungsverfahren nicht mehr auf. Die Klägerin liess die Berufung durch ihre Vertreterin, B.________, einreichen (KG-act. 1) und die von ihr und B.________ unterzeichnete Generalvollmacht vom 23. November 2020 beile- gen (KG-act. 1/2). B.________ übt die Rechtsvertretung nicht berufsmässig aus, wovon mangels anderweitiger Kenntnisse ausgegangen werden kann, sondern offenbar aufgrund des Auslandaufenthaltes der ihr bekannten Kläge- rin, weshalb das Vertretungsverhältnis nicht zu beanstanden und der Einwand des Beklagten nicht zu hören ist.

b) Die Klägerin beantragt sinngemäss, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht seinen Wohnort bekannt zu geben. Der Beklagte habe dem Ge- richt eine falsche Wohnadresse in München angegeben, wo sie ihn vergeblich (für Unterhaltsforderungen) habe betreiben wollen. Ihr sei mitgeteilt worden, der Beklagte lebe in der Gemeinde Horw, was die Gemeinde aber verneint habe. Der Beklagte müsse für die falschen Angaben gebüsst werden (KG-act. 1, S. 2). Auskunftsbegehren können im Scheidungsverfahren entweder als Rechtsbe- gehren gestützt auf Art. 170 ZGB oder als Beweisantrag nach Art. 150 ff. ZPO geltend gemacht werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte

Kantonsgericht Schwyz 5 vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden ver- langen. Das Gericht kann den andern Ehegatten (oder Dritte) auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ur- kunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Dieser materiell-rechtliche An- spruch kann in einem selbständigen Verfahren als Hauptantrag oder vorfra- geweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; Schwander, in: Basler Kom- mentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 3 zu Art. 170 ZGB; Urteil Obergericht des Kantons Zürich LY160048-O/U vom 15. Juni 2017, E. 3.1). Die Klägerin verlangt Auskunft über den Wohnsitz des Beklagten, nicht über dessen finan- zielle Situation, sodass sie ihren Antrag nicht auf Art. 170 ZGB abstützen kann. Wäre demgegenüber davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Beru- fungsantrag betreffend Auskunft als prozessualen Beweisantrag hätte stellen wollen, ist festzuhalten, dass nur über rechtserhebliche Tatsachen Beweis abgenommen wird (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Rechtserheblich ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 zu Art. 150 ZPO). Die Klägerin erhob den Antrag, weil sie den aktuellen Wohnsitz des Beklagten für die Vollstreckung der mit dem Eheschutzentscheid vom

24. April 2018 festgelegten Unterhaltsbeiträge benötigt. Der Beweisantrag dient damit nicht dem Beweis einer rechtserheblichen Tatsache für die kläge- rischen Anträge im Scheidungsverfahren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom

30. März 2020 das Gericht bat, den Beklagten um Bekanntgabe des aktuellen Wohnortes zu ersuchen (Vi-act. D.5), was mit Verfügung vom 1. April 2020 angeordnet wurde (Vi-act. D.6). Der Beklagte belegte mit Eingabe vom 2. Ju- ni 2020 seinen Wohnsitz in München mit einer Meldebestätigung vom 27. Mai 2020 (Vi-act. D.7.1). Daraufhin beantragte die Klägerin förmlich die Verpflich- tung des Ehemannes, seinen aktuellen Wohnsitz bekannt zu geben und eine Wohnsitzbestätigung vorzulegen (Vi-act. D.8). Ob dieser Antrag vorfragewei- se, als Hauptbegehren oder prozessual gemeint war, kann offengelassen

Kantonsgericht Schwyz 6 werden. Jedenfalls erklärte sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 11. November 2020 bereit, der Klägerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft eine aktu- elle Wohnsitzbestätigung zukommen zu lassen (Vi-act. D.10, Ziff.5). Wie noch zu erörtern sein wird, wurde diese Vereinbarung rechtsgültig abgeschlossen und ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Vereinbarung geneh- migt wurde, zu bestätigen (vgl. u.a. nachfolgend E. 3.d). Insofern hat die Klä- gerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Auskunftsantrag, sodass dar- auf nicht einzutreten ist. Sofern die Klägerin eine Strafuntersuchung und Bestrafung des Beklagten mit einer Busse wegen angeblich falschen Angaben vor Vorinstanz fordert (vgl. KG-act. 1, S. 2), ist sie vorliegend damit nicht zu hören. Das Kantonsge- richt ist weder für die Durchführung eines Strafverfahrens noch als Rechtsmit- telinstanz für eine Bestrafung erstinstanzlich zuständig, und selbst das Erlas- sen einer Ordnungsbusse nach ZPO würde eine vorgängige Androhung be- dingen.

c) Das Protokollberichtigungsbegehren der Klägerin wurde wie erwähnt von der hierfür zuständigen Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2021 erledigt (KG-act. 15). Weitere Erörterungen erübrigen sich somit.

d) Soweit die Klägerin um „Erlaubnis“ ersucht, bei den Schweizer Banken eine Anfrage zum Vermögen des Beklagten zu machen und anschliessend auf eines seiner Konten zugunsten ihrer ausstehenden Unterhaltszahlungen aus dem Eheschutzverfahren Arrest legen zu dürfen (KG-act. 10, S. 3), ist sie dar- auf hinzuweisen, dass sich die Arrestlegung nach den Bestimmungen des SchKG richtet (Art. 271 ff. SchKG), mithin für die Arrestbewilligung das (erst- instanzliche) Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensge- genstände sich befinden, zuständig ist (Art. 272 SchKG).

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2. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmi- gung der Konvention kann – je nach Streitwert – im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde angefochten werden (Urteile BGer 5A_96/2018 vom

E. 13 August 2018, E. 2.2.3 und 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4; Bähler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 6a zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO,

3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 zu Art. 279 ZPO). Die Klägerin ficht ins- besondere die in der Vereinbarung festgelegte Unterhaltsregelung an, sodass der Streitwert offensichtlich Fr. 10‘000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO), weshalb das Rechtsmittel als Berufung zu behan- deln ist.

3. Wurde im angefochtenen Urteil eine Scheidungskonvention genehmigt, so können mit der Berufung Willensmängel, ein Verstoss gegen zwingendes Recht, offensichtliche Unangemessenheit und ein Verstoss gegen Art. 279 Abs. 1 ZPO gerügt werden (Urteile BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 und 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4; Bähler, in: Basler Kommen- tar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 6a zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 zu Art. 279 ZPO).

a) Die Klägerin macht geltend, sie sei zur Unterzeichnung der Scheidungs- vereinbarung unter Verzicht all ihrer Rechte gedrängt bzw. genötigt worden, obwohl sie dies nicht verstanden habe und sich dreimal mit ihrer Rechtsanwäl- tin habe besprechen müssen. Ihr sei keine Zeit zur reiflichen Überlegung ge- boten worden (KG-act. 1, S. 1).

Kantonsgericht Schwyz 8 Das Gericht genehmigt wie erwähnt die Scheidungsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine freie Willensbildung ist gegeben, wenn kein Willensmangel im Sinne von Art. 23-30 OR vorliegt (Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 21 zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 11 zu Art. 279 ZPO). Unter reiflicher Überlegung ist nicht die Art, sondern das Ergebnis des Willensbildungsprozesses zu verste- hen. Die Ehegatten müssen sich der Tragweite des Vereinbarten bewusst sein und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingehen oder auf Rechte verzichten (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Die Klägerin erschien an der Einigungsverhandlung vom 11. November 2020 mit ihrer damaligen Rechtsanwältin, wohingegen der Beklagte ohne Rechts- vertretung teilnahm (Vi-act. D/11). Nach Ausführungen zum Scheidungspunkt reichte der Beklagte den Ehe- und Erbvertrag vom 8. Februar 2016 ein (Vi-act. D/11, S. 4). Es folgte ein Vergleichsgespräch (Vi-act. D/11, S. 4), wor- aufhin die Parteien die Scheidungskonvention (Vi-act. D/10) unterzeichneten. Das Vergleichsgespräch wurde korrekterweise nicht protokolliert (vgl. Willi- segger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 11 zu Art. 235 ZPO), sodass nicht festgestellt werden kann, wie oft sich die Klägerin mit ihrer Rechtsanwältin besprach. Dem übrigen Protokoll sind aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Klägerin gedrängt worden wäre, dass sie die Verein- barung nach den Besprechungen mit ihrer Rechtsanwältin nicht verstanden oder dass sie unter Zeitdruck unterschrieben hätte. Wäre dem so gewesen, hätte sie auf einem entsprechenden Vermerk im Protokoll bestehen können. Die Einigungsverhandlung dauerte denn auch insgesamt zwei ein Viertel Stunden (Vi-act. D/11), was bei den vorliegenden, eher einfachen Verhältnis- sen nicht als offensichtlich kurz erscheint. Wie bereits erwähnt, ist auch nicht die zur Verfügung stehende Zeit für die reifliche Überlegung massgebend, sondern ob die Betroffenen die Vereinbarung und deren Konsequenzen ver-

Kantonsgericht Schwyz 9 standen und sich im Rahmen eines beiderseitigen Vergleichs einverstanden erklärten. Weil sich die Klägerin auf die Unverbindlichkeit der Vereinbarung beruft, trägt sie für das Vorhandensein der Willensmängel die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. zum Antrag auf Nichtgenehmigung einer Scheidungsverein- barung: Urteil BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.6). Ihre Aus- führungen in der Berufung erschöpfen sich jedoch in unbelegten Behauptun- gen, welchen keinerlei Hinweise oder Belege in den Akten zugrunde liegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin erstinstanzlich durch eine Rechtsanwältin vertreten wurde. Ihre Behauptung, (auch) von ihrer Anwältin zu einem schnel- len Abschluss «genötigt» worden zu sein, lässt sie gänzlich unbelegt resp. führt sie nicht weiter aus. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

b) Die Klägerin macht sinngemäss betreffend Unterhalt geltend, der in der Scheidungskonvention vereinbarte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sei unangemessen und damit nicht genehmigungsfähig (KG-act. 1). Die Vor- instanz erwog, die anwaltlich vertretene Klägerin habe bereits mit der Klage beantragt, es sei auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Vor dem Hinter- grund des Vorliegens einer Kurzehe von fünf Jahren sowie dem für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Verhandlungsgrundsatz erscheine ein gegen- seitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht als offensichtlich unange- messen (angef. Urteil, E. 3.3). aa) Darüber, ob eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist, ent- scheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffenen Re- gelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist dann offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung ab- weicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfer- tigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten ver- hindert werden. Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht

Kantonsgericht Schwyz 10 ein weiter Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_980/2018 vom

5. Juni 2019, E. 4.1). Werden durch die Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzuge- ben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Angaben sollen insbesondere – nebst der Informationsfunktion für eine allfällige Abänderung des Entscheids – dem Gericht ermöglichen, zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich unangemessen sind (BGE 145 III 474, E. 5.6; vgl. zur grundsätzlich geltenden richterlichen Fragepflicht Art. 277 Abs. 2 ZPO). So wird in der Literatur mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO auch dann festzuhalten sind, wenn kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird (Aeschlimann/Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anh. ZPO, N 15 zu Art. 282 ZPO; vgl. Fankhauser, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 8 zu Art. 282 ZPO; a.M.: Stalder/van de Graaf, in: Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, N 1 zu Art. 282 ZPO, jedoch notwendige Aktenkun- digkeit der für den Genehmigungsentscheid relevanten Umstände). bb) Ob der Verzicht auf Unterhaltszahlungen nicht offensichtlich unange- messen ist, hatte die Vorinstanz nach dem Gesagten aufgrund der Einkom- mens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnisse beider Parteien sowie der weite- ren Umstände prüfen müssen (vgl. Art. 125 ZGB). Für den Ehegattenunterhalt sind hierfür zunächst die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften massgebend (Verhandlungsgrundsatz, Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin will keine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gehabt ha- ben (Vi-act. A/I, S. 7). Sie bezifferte in der Klage weder sein Einkommen noch sein Vermögen, belegte aber, dass der Beklagte Verwaltungsrat bzw. Anteils- inhaber diverser Handelsgesellschaften sowie Inhaber verschiedener Marken ist (Vi-act. A/I, S. 8 ff.; Vi-act. KB 5-47). Der Beklagte äusserte sich in der Stel- lungnahme zur Klage nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Vi-act. A/II).

Kantonsgericht Schwyz 11 Sodann sind weder dem Protokoll vom 11. November 2020 (Vi-act. D/11) noch der unterzeichneten Vereinbarung vom 11. November 2020 (Vi-act. D/10) Angaben zum Einkommen und dem Vermögen des Beklagten und/oder der Klägerin zu entnehmen. Demgegenüber lässt die Protokollbe- richtigungsverfügung vom 28. September 2021 die Annahme zu, dass die finanziellen Verhältnisse während der Einigungsverhandlung zur Sprache kamen (Vi-act. D/15, S. 4). Wie es sich damit verhält, wenn das Gericht keine Angaben betreffend Einkommen und Vermögen der Parteien festhält, kann aber vorliegend offengelassen werden. Denn die ausserordentlichen Umstän- de, die nachfolgend aufgezeigt werden, vermögen für die Prüfung der Ange- messenheit des Unterhaltsverzichts zu genügen. cc) Das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgungskapazität. Ein Unterhaltsbeitrag ist nur zuzusprechen, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für seinen gebührenden Un- terhalt aufzukommen (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 2 zu Art. 125 ZGB). Beim Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, sind insbe- sondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, ihr Einkommen und Vermögen, eine allen- falls noch zu leistende Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten und die Anwartschaften aus den Sozial- versicherungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB). Im Zeitpunkt der Heirat am ________ war der am ________ 1950 geborene Beklagte 65-jährig und hatte das ordentliche Rentenalter bereits erreicht. Die Klägerin, im Zeitpunkt der Eheschliessung 35-jährig, ist 30 Jahre jünger als der Beklagte. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos (Vi-act. BB 17, Ziff. A.3) und die Klägerin stand bzw. steht mit ihren heute 41 Jahren noch mitten im Erwerbsleben. Daran vermag resp. vermöchte auch eine vorübergehende

Kantonsgericht Schwyz 12 Arbeitslosigkeit nichts zu ändern. Im nur vier Monate nach Eheschliessung öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 8. Februar 2016 vereinbar- ten die Parteien sodann den Güterstand der Gütertrennung und hielten fest, dass beide ihren Lebensunterhalt je aus dem eigenen Einkommen bestreiten (Vi-act. BB 17, Ziff. B.1 und B.2). Der Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine Regelungen für den Fall einer Ehescheidung. Den genannten ehevertragli- chen Klauseln ist aber zu entnehmen, dass die Ehegatten während der Ehe wirtschaftlich selbständig lebten. Bereits während der Ehe kamen die Parteien somit dem Grundsatz der Eigenversorgung nach. Dass der Beklagte der Klä- gerin trotzdem ab und zu finanziell unter die Arme griff (vgl. Vi-act. BB 2), vermag das Gesagte nicht zu relativieren. Gemäss Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2018 (ZES 2017 445) hat- te der Beklagte zwar der Klägerin ab 1. Februar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 642.35 zu bezahlen. Dieser wurde aber auf ein Jahr befristet (KG-act. 10/4, Dispositivziff. 2). Bereits der Eheschutzrichter ging damit davon aus, dass die Parteien ihren Bedarf nach einer kurzen Übergangszeit selber erwirtschaften könnten, was umso mehr für die nacheheliche Lebensfinanzie- rung zu gelten hat, denn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens steht der Grundsatz der Eigenversorgung noch mehr im Vordergrund. Das „offizielle“ Zusammenleben der Parteien nach der am ________ geschlossenen Ehe dauerte bis zum im Eheschutzverfahren gerichtlich festgestellten Trennungs- zeitpunkt am 1. Februar 2017 (KG-act. 10/4, Dispositivziff. 1) nur rund 16 Mo- nate. Am 29. August 2019 (Eingang Scheidungsklage), also weniger als fünf Jahre nach Eheschliessung, leitete die Klägerin die Scheidung ein, weshalb die Ehe wegen der kurzen Dauer als Kurzehe gilt, bei der vermutet wird, dass die Ehegatten zu den vorehelichen Verhältnissen zurückkehren können (Vetterli/Cantieni, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB). Diesbezüglich ist betreffend die Ausreise der Klägerin nach Russ- land anzumerken, dass sich der Beklagte, nachdem sich die Parteien am

11. Februar 2017 getrennt hatten, offensichtlich per 31. März 2017 abmeldete und nach Deutschland zog. Aufgrund dieses Wegzuges des Beklagten ver-

Kantonsgericht Schwyz 13 längerte das kantonale Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung der Kläge- rin mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Vi-act. KB 2, Urteil BGer 2C_957/2018 vom 26. Juli 2019; S. 2). Die Trennung der Parteien erfolgte demnach nicht als Folge der Ausweisung der Klägerin, sondern vielmehr vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der migrationsrechtliche Status ist demnach nicht der Grund für die Annahme einer kurzen Ehe, son- dern, wie bereits erwähnt, die (formelle) Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, die erst nach der Ausweisung der Klägerin, am

28. August 2019, erfolgte (Vi-act. A/I). Sodann steht nachehelich der Grund- satz der Eigenversorgung insbesondere dann im Vordergrund, wenn wie vor- liegend die Ehe kinderlos blieb und beide Ehegatten während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgingen und Einkommen erzielten. Die Klägerin macht keine ehebedingten Nachteile geltend, welche sie in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Die ehemals anwaltlich vertretene Klägerin beantragte denn auch in der Scheidungsklage explizit, es sei auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten (Vi-act. A/I, Antrag Ziff. 3; vgl. auch Vi-act. KB 2, Urteil BGer 2C_957/2018 vom 26. Juli 2019, E. 2., wonach die Klägerin im Verfahren betr. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geltend mach- te, in der Schweiz jeweils ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten zu haben). Folglich erscheint insgesamt der Verzicht auf Unterhaltszahlungen in der Scheidungsvereinbarung vom 11. November 2020 nach dem Gesagten durchaus angemessen und ist aufgrund der sich präsentierenden ausserge- wöhnlichen Umstände ein Umgang nehmen des Vorderrichters auf die Edition der beantragten Unterlagen sowie auf die Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht zu beanstanden.

c) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, der vereinbarte Verzicht auf Ausgleichung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sei unangemessen und damit nicht genehmigungsfähig (KG-act. 1). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte beziehe unbestrittenermassen eine Altersrente. Aufgrund der kurzen

Kantonsgericht Schwyz 14 Ehedauer, dem erheblichen Altersunterschied von 30 Jahren sowie der Tatsa- che, dass die Vorsorgebedürfnisse des Beklagten nach dem eingetroffenen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich an Bedeutung gewonnen hät- ten und er auf sein Renteneinkommen für seinen täglichen Bedarf angewiesen sei, erscheine ein Verzicht auf einen Ausgleich der Austrittsguthaben bzw. auf eine Übertragung eines Anteils der Rente nicht offensichtlich unangemessen (angef. Urteil, E. 3.4). Unbestritten ist, dass der Beklagte Guthaben aus beruflicher Vorsorge hat bzw. eine Rente aus beruflicher Vorsorge bezieht. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass die Klägerin über Guthaben aus beruflicher Vorsor- ge verfügt (vgl. Vi-act. KB 4 betreffend BVG-Abzüge; vgl. auch Vi-act. A/I An- trag Ziff. 5.1 betr. berufliche Vorsorge). aa) Für den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge spielt es keine Rolle, ob der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte Unselbständigerwer- bender ist oder sich gemäss Art. 44 BVG als Selbständigerwerbender freiwillig bei einer Einrichtung versichert hat (Jungo/Grütter, in: FamKom Scheidung,

3. A., Bern 2017, N 17 zu Art. 123 ZGB mit Verweis auf die Botschaft). Jedoch stellt (aufgezinstes) Guthaben, das ein Ehegatte vor der Ehe geäufnet hat, kein Vorsorgeguthaben dar, das im Scheidungsfall zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden muss. Mithin wird das bei der Eheschliessung vorhan- dene Guthaben aus der beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt. Denn gemäss Art. 122 ZGB wird nur das während der Ehe geäufnete Guthaben (bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) zwischen den Ehe- gatten ausgeglichen (Jungo/Grütter, a.a.O., N 18 zu Art. 123 ZGB) bzw. je hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 ZGB). Wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Altersrente bezieht, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürf- nisse beider Ehegatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Bezieht nur ein Ehegatte eine

Kantonsgericht Schwyz 15 Altersrente, während der andere noch erwerbstätig ist, so erfolgt der Vorsor- geausgleich in dem Sinne, als beim einen Ehegatten die Rente, beim anderen hingegen die Austrittsleistung geteilt wird (Jungo/Grütter, a.a.O., N 10 zu Art. 124c ZPO). Die Ehegatten können in einer Vereinbarung von der grundsätzlich hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewähr- leistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Dies wird insbesondere bei einem er- werbstätigen Ehegatten zutreffen, der erheblich jünger als der Pflichtige ist (BBl 2013 4916). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verzicht freiwillig erfolgt und ob eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet ist (Art. 280 Abs. 3 ZPO; BGE 129 III 486). bb) Der Beklagte erreichte bereits vor der Eheschliessung das Rentenalter (Vi-act. A/II, S. 2). Selbst wenn der Beklagte während der Ehe, d.h. ab ________ bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am

29. August 2019, weiterhin einer selbständigen oder unselbständigen (Teilzeit-)Arbeit nachging, waren im Rahmen der obligatorischen Versicherung keine Beiträge mehr zu bezahlen bzw. endete der Sparprozess (Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG). Dass der Beklagte in der Zeit zwischen dem ________ und dem

29. August 2019, sofern überhaupt möglich, freiwillig Einzahlungen in die Pensionskasse tätigte, ist weder den Akten zu entnehmen, geschweige denn von der Klägerin auch nur ansatzweise behauptet worden. Folglich ist beim Beklagten von einem vorehelich angesparten Vorsorgevermögen auszugehen und die dem Beklagten monatlich ausgezahlte Altersrente ist auf dieses zurückzuführen, sodass die Rente nicht unter Art. 122 resp. Art. 124a Abs. 1 ZGB fällt. Demgegenüber ist das Vorsorgeguthaben der Klägerin, das sie während der Ehe äufnete, grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 122 ZGB). Zu beachten ist aber, dass der ausgleichsberechtigte Beklagte auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidungsvereinbarung vom 11. November 2020 verzichtete

Kantonsgericht Schwyz 16 (Vi-act. D/10, Ziff. 3). Weil er sein Vorsorgeguthaben bereits vorehelich an- sparte, ist seine Vorsorge durch die laufende Rente gesichert, sodass die Voraussetzungen für den Verzicht gegeben sind. Der Verzicht in einer Schei- dungsvereinbarung ist zulässig (Jungo/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 124b ZGB). Auch wenn sich der Beklagte in der Berufungsantwort nicht zu diesem Thema äusserte (KG-act. 8), darf aus dem Verzicht auf Einwände (und dem Verzicht auf eine eigene Berufung) geschlossen werden, dass er mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung seinen erstinstanzlich getätigten Willen, auf die hälf- tige Teilung des Vorsorgeguthabens der Klägerin zu verzichten, bestätigte. Im Übrigen könnte, selbst wenn der Beklagte nicht verzichtet hätte, beim Vorlie- gen wichtiger Gründe nach Art. 124b Abs. 2 ZGB – insbesondere bei einem sehr grossen Altersunterschied der Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) wie vorliegend – auch auf die Teilung der Guthaben verzichtet werden, wenn keine angemessene Vorsorge mehr gewährleistet bleibt (Jungo/Grütter, in: FamKomm. Scheidung, 3. A. Bern 2017, N 8 zu Art. 124b ZGB; Wismer, a.a.O., S. 340; Urteil BGer 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021, E. 5.4). In diesem Fall wäre die Vorsorgesituation der Klägerin bei einem allfälligen Ver- bleib in Russland nicht zu prüfen. cc) Zusammenfassend ist die genehmigte Vereinbarung betreffend Verzicht auf Teilung unter diesen Überlegungen nicht zu beanstanden.

d) Die Klägerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Auferlegung der Prozesskosten an den Beklagten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ihren Gunsten nicht genügend geprüft. Die Zahlungsfähigkeit des Beklagten sei nicht geprüft worden bzw. es sei auf blosse Vermutungen zu seinem Einkommen und Vermögen abgestellt worden (KG-act. 1). Die Vor- instanz zitierte die rechtlichen Grundlagen zur Kostenverteilung (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und die Regelung in der Verein- barung vom 11. November 2020, wonach sich die Parteien geeinigt hätten, die

Kantonsgericht Schwyz 17 Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf eine Parteien- tschädigung zu verzichten (angef. Urteil, E. 4). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Pro- zesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Parteien vereinbarten in der Scheidungskonvention vom 11. November 2020, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen (Ziff. 6) und gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten (Ziff.7; Vi-act. D/10). An diese Rege- lung war die Vorinstanz gebunden (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 109 ZPO; Jenny, in: Schulthess- Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 109 ZPO). Davon abzuweichen ist lediglich, wenn die getroffene Regelung einseitig zu- lasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewillig wur- de (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kostenre- gelung ist regelmässig ein wichtiger Bestandteil eines Vergleichs (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 109 ZPO), d.h. Teil des Gesamtergebnisses der Ver- gleichsverhandlungen. Die Klägerin macht nicht geltend, die vereinbarte hälf- tige Kostenverteilung entspreche nicht dem Verhandlungsergebnis oder der Vergleich sei wegen dieser Kostenregelung nicht ausgewogen. Die hälftige Teilung der Kosten und der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen entspricht denn auch zumeist dem einem Vergleich typischerweise zugrunde- liegenden gegenseitigen Entgegenkommen der Parteien. Kommt hinzu, dass das Zustandekommen der Scheidungsvereinbarung nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 3.a).

Kantonsgericht Schwyz 18

e) Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Genehmigung der Schei- dungskonvention vom 11. November 2020 – unter Berücksichtigung der aus- serordentlichen Umstände – nicht zu monieren und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich der Klägerin (Berufungsführerin) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung (KG-act. 8, S. 1). Ein Honorar (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist mangels berufsmässiger Ver- tretung nicht geschuldet und eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) oder Auslagenersatz (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) entfallen, weil sein An- trag bzw. ein entsprechender Aufwand nicht begründet wurde.

5. Die Klägerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (KG-act. 1). Sofern die Klägerin mit der Formulierung, es sei eine Kostenbeteiligung des Beklagten zu prüfen, (vorab) die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses beantragt, ist anzumerken, dass der 71-jährige gesundheitlich an- geschlagene Beklagte – auch wenn er in Deutschland etwas tiefere Lebens- haltungskosten haben wird – mit seinem Renteneinkommen von Fr. 2‘039.99 (AHV-Rente Fr. 1‘572.00 + BVG-Rente Fr. 467.00; KG-act. 8, S. 3 und KG-act. 8/11) nicht leistungsfähig ist, sodass die Voraussetzungen der subsi- diären unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Mittellos ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu- kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Rüegg/Rüegg, in: Bas- ler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als aus- sichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be-

Kantonsgericht Schwyz 19 trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO). Die Klägerin gibt an, arbeitslos zu sein, mit Nachhilfestunden aber ca. Fr. 100.00 pro Monat zu generieren (KG-act. 6/1, S. 3). Als Bedarfspositi- onen macht sie Mietzinsen von ca. Fr. 35.00 zuzüglich Nebenkosten von ca. Fr. 100.00 sowie Fahrkosten von ca. Fr. 25.00 pro Monat geltend (KG-act. 6/1). Ihr Einkommen wird somit bereits durch die belegten Mietne- benkosten (KG-act. 6/2) verbraucht. Das geringe Guthaben auf ihrem Schwei- zer Konto (KG-act. 6/6) ist der Klägerin als Notgroschen zu belassen. Auch wenn die Klägerin inzwischen in Russland lebt und dort tiefere Lebenshal- tungskosten aufweisen wird, kann sie ohne Weiteres als mittellos angesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass der beantragte nacheheliche Unter- halt sowie das beanspruchte Guthaben der beruflichen Vorsorge für die Klä- gerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse von Bedeutung war, musste die Berufung nicht bereits zum vorne herein als in jedem Punkt aussichtslos angesehen werden. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung für das Berufungsverfahren zu gewähren;- erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
  3. Eine Prozessentschädigung wird nicht gesprochen. Kantonsgericht Schwyz 20
  4. Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gewährt. Die ihr auferlegten Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 2‘000.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
  6. Zufertigung an B.________ z.Hd. A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 13. Dezember 2021 ZK1 2021 14 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

11. November 2020, ZEO 2019 60);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ (nachfolgend Klägerin) und C.________ (nachfolgend Be- klagter) heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Schwyz. Sie unter- zeichneten am 8. Februar 2016 einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erb- vertrag (Vi-act. BB 17). Seit dem 1. Februar 2017 leben die Parteien getrennt. Mit Verfügung vom 24. April 2018 betreffend Eheschutz regelte der Einzelrich- ter am Bezirksgericht Höfe das Getrenntleben (KG-act. 10/4). Die Klägerin reichte am 28. August 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Der Beklagte beantragte mit Kla- geantwort vom 2. November 2019 die gänzliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A/II). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom

11. November 2020 (Vi-act. D/11) unterzeichneten die Parteien eine vollum- fängliche Vereinbarung (Vi-act. D/10). Mit Urteil vom 11. November 2020 er- kannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A):

1. Die am ________ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Scheidungskonvention der Parteien vom 11. November 2020 wird gerichtlich genehmigt. Die Konvention hat folgenden Inhalt:

1. Der Beklagte anerkennt den Scheidungsgrund und erklärt sich im Übrigen mit der Scheidung der zwischen den Partei- en am ________ in Schwyz geschlossenen Ehe einverstan- den.

2. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf einen Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus be- ruflicher Vorsorge bzw. auf eine Übertragung eines Anteils der Rente der beruflichen Vorsorge des Beklagten.

4. Die Parteien erklären, dass sie güterrechtlich auseinander- gesetzt sind. Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.

Kantonsgericht Schwyz 3

5. Der Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft eine aktuelle Wohnsitzbestätigung zukom- men zu lassen.

6. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschä- digung.

3. Die Gerichtskosten betragen CHF 1’000.00. Diese werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung] B. Dagegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2021 Berufung mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Am 7. März 2021 reichte sie Unterlagen zum Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (KG-act. 6). Der Beklagte beantragte mit vom

8. April 2021 datierender Berufungsantwort (Posteingang Kantonsgericht:

12. April 2021) die vollumfängliche Abweisung der Berufung (KG-act. 8). Die Klägerin reichte am 22. April 2021 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 10). Am 9. August 2021 wurde das mit Berufung deponierte Protokollberichti- gungsbegehren an die Vorinstanz überwiesen (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 27. September 2021 berichtigte die Vorinstanz auf dem Protokolldeckel der Einigungsverhandlung vom 11. November 2020 einen Schreibfehler in der Adresse des Beklagten, wies im Übrigen das Protokollberichtigungsbegehren der Klägerin ab und trat auf die Anträge des Beklagten nicht ein (KG-act. 15). Auf die Parteivorbringen wird soweit erforderlich in den Erwägungen Bezug genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:

1. a) Der Beklagte stellt die Vertretungsbefugnis von B.________ für die Klägerin in Frage (KG-act. 8, S. 1). Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin oder der Vertre- ter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Das An- waltsmonopol gilt lediglich für die berufsmässige Vertretung (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO). Zur nicht berufsmässigen Vertretung ist jede beliebige Person des Vertrauens zugelassen (Staehelin/Schweizer, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 68 ZPO). Die im erstin- stanzlichen Verfahren tätig gewesene Rechtsanwältin der Klägerin tritt im Be- rufungsverfahren nicht mehr auf. Die Klägerin liess die Berufung durch ihre Vertreterin, B.________, einreichen (KG-act. 1) und die von ihr und B.________ unterzeichnete Generalvollmacht vom 23. November 2020 beile- gen (KG-act. 1/2). B.________ übt die Rechtsvertretung nicht berufsmässig aus, wovon mangels anderweitiger Kenntnisse ausgegangen werden kann, sondern offenbar aufgrund des Auslandaufenthaltes der ihr bekannten Kläge- rin, weshalb das Vertretungsverhältnis nicht zu beanstanden und der Einwand des Beklagten nicht zu hören ist.

b) Die Klägerin beantragt sinngemäss, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht seinen Wohnort bekannt zu geben. Der Beklagte habe dem Ge- richt eine falsche Wohnadresse in München angegeben, wo sie ihn vergeblich (für Unterhaltsforderungen) habe betreiben wollen. Ihr sei mitgeteilt worden, der Beklagte lebe in der Gemeinde Horw, was die Gemeinde aber verneint habe. Der Beklagte müsse für die falschen Angaben gebüsst werden (KG-act. 1, S. 2). Auskunftsbegehren können im Scheidungsverfahren entweder als Rechtsbe- gehren gestützt auf Art. 170 ZGB oder als Beweisantrag nach Art. 150 ff. ZPO geltend gemacht werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte

Kantonsgericht Schwyz 5 vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden ver- langen. Das Gericht kann den andern Ehegatten (oder Dritte) auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ur- kunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Dieser materiell-rechtliche An- spruch kann in einem selbständigen Verfahren als Hauptantrag oder vorfra- geweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; Schwander, in: Basler Kom- mentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 3 zu Art. 170 ZGB; Urteil Obergericht des Kantons Zürich LY160048-O/U vom 15. Juni 2017, E. 3.1). Die Klägerin verlangt Auskunft über den Wohnsitz des Beklagten, nicht über dessen finan- zielle Situation, sodass sie ihren Antrag nicht auf Art. 170 ZGB abstützen kann. Wäre demgegenüber davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Beru- fungsantrag betreffend Auskunft als prozessualen Beweisantrag hätte stellen wollen, ist festzuhalten, dass nur über rechtserhebliche Tatsachen Beweis abgenommen wird (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Rechtserheblich ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 zu Art. 150 ZPO). Die Klägerin erhob den Antrag, weil sie den aktuellen Wohnsitz des Beklagten für die Vollstreckung der mit dem Eheschutzentscheid vom

24. April 2018 festgelegten Unterhaltsbeiträge benötigt. Der Beweisantrag dient damit nicht dem Beweis einer rechtserheblichen Tatsache für die kläge- rischen Anträge im Scheidungsverfahren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom

30. März 2020 das Gericht bat, den Beklagten um Bekanntgabe des aktuellen Wohnortes zu ersuchen (Vi-act. D.5), was mit Verfügung vom 1. April 2020 angeordnet wurde (Vi-act. D.6). Der Beklagte belegte mit Eingabe vom 2. Ju- ni 2020 seinen Wohnsitz in München mit einer Meldebestätigung vom 27. Mai 2020 (Vi-act. D.7.1). Daraufhin beantragte die Klägerin förmlich die Verpflich- tung des Ehemannes, seinen aktuellen Wohnsitz bekannt zu geben und eine Wohnsitzbestätigung vorzulegen (Vi-act. D.8). Ob dieser Antrag vorfragewei- se, als Hauptbegehren oder prozessual gemeint war, kann offengelassen

Kantonsgericht Schwyz 6 werden. Jedenfalls erklärte sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 11. November 2020 bereit, der Klägerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft eine aktu- elle Wohnsitzbestätigung zukommen zu lassen (Vi-act. D.10, Ziff.5). Wie noch zu erörtern sein wird, wurde diese Vereinbarung rechtsgültig abgeschlossen und ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Vereinbarung geneh- migt wurde, zu bestätigen (vgl. u.a. nachfolgend E. 3.d). Insofern hat die Klä- gerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Auskunftsantrag, sodass dar- auf nicht einzutreten ist. Sofern die Klägerin eine Strafuntersuchung und Bestrafung des Beklagten mit einer Busse wegen angeblich falschen Angaben vor Vorinstanz fordert (vgl. KG-act. 1, S. 2), ist sie vorliegend damit nicht zu hören. Das Kantonsge- richt ist weder für die Durchführung eines Strafverfahrens noch als Rechtsmit- telinstanz für eine Bestrafung erstinstanzlich zuständig, und selbst das Erlas- sen einer Ordnungsbusse nach ZPO würde eine vorgängige Androhung be- dingen.

c) Das Protokollberichtigungsbegehren der Klägerin wurde wie erwähnt von der hierfür zuständigen Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2021 erledigt (KG-act. 15). Weitere Erörterungen erübrigen sich somit.

d) Soweit die Klägerin um „Erlaubnis“ ersucht, bei den Schweizer Banken eine Anfrage zum Vermögen des Beklagten zu machen und anschliessend auf eines seiner Konten zugunsten ihrer ausstehenden Unterhaltszahlungen aus dem Eheschutzverfahren Arrest legen zu dürfen (KG-act. 10, S. 3), ist sie dar- auf hinzuweisen, dass sich die Arrestlegung nach den Bestimmungen des SchKG richtet (Art. 271 ff. SchKG), mithin für die Arrestbewilligung das (erst- instanzliche) Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensge- genstände sich befinden, zuständig ist (Art. 272 SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 7

2. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmi- gung der Konvention kann – je nach Streitwert – im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde angefochten werden (Urteile BGer 5A_96/2018 vom

13. August 2018, E. 2.2.3 und 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4; Bähler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 6a zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO,

3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 zu Art. 279 ZPO). Die Klägerin ficht ins- besondere die in der Vereinbarung festgelegte Unterhaltsregelung an, sodass der Streitwert offensichtlich Fr. 10‘000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO), weshalb das Rechtsmittel als Berufung zu behan- deln ist.

3. Wurde im angefochtenen Urteil eine Scheidungskonvention genehmigt, so können mit der Berufung Willensmängel, ein Verstoss gegen zwingendes Recht, offensichtliche Unangemessenheit und ein Verstoss gegen Art. 279 Abs. 1 ZPO gerügt werden (Urteile BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 und 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4; Bähler, in: Basler Kommen- tar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 6a zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 zu Art. 279 ZPO).

a) Die Klägerin macht geltend, sie sei zur Unterzeichnung der Scheidungs- vereinbarung unter Verzicht all ihrer Rechte gedrängt bzw. genötigt worden, obwohl sie dies nicht verstanden habe und sich dreimal mit ihrer Rechtsanwäl- tin habe besprechen müssen. Ihr sei keine Zeit zur reiflichen Überlegung ge- boten worden (KG-act. 1, S. 1).

Kantonsgericht Schwyz 8 Das Gericht genehmigt wie erwähnt die Scheidungsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine freie Willensbildung ist gegeben, wenn kein Willensmangel im Sinne von Art. 23-30 OR vorliegt (Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 21 zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 11 zu Art. 279 ZPO). Unter reiflicher Überlegung ist nicht die Art, sondern das Ergebnis des Willensbildungsprozesses zu verste- hen. Die Ehegatten müssen sich der Tragweite des Vereinbarten bewusst sein und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingehen oder auf Rechte verzichten (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Die Klägerin erschien an der Einigungsverhandlung vom 11. November 2020 mit ihrer damaligen Rechtsanwältin, wohingegen der Beklagte ohne Rechts- vertretung teilnahm (Vi-act. D/11). Nach Ausführungen zum Scheidungspunkt reichte der Beklagte den Ehe- und Erbvertrag vom 8. Februar 2016 ein (Vi-act. D/11, S. 4). Es folgte ein Vergleichsgespräch (Vi-act. D/11, S. 4), wor- aufhin die Parteien die Scheidungskonvention (Vi-act. D/10) unterzeichneten. Das Vergleichsgespräch wurde korrekterweise nicht protokolliert (vgl. Willi- segger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 11 zu Art. 235 ZPO), sodass nicht festgestellt werden kann, wie oft sich die Klägerin mit ihrer Rechtsanwältin besprach. Dem übrigen Protokoll sind aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Klägerin gedrängt worden wäre, dass sie die Verein- barung nach den Besprechungen mit ihrer Rechtsanwältin nicht verstanden oder dass sie unter Zeitdruck unterschrieben hätte. Wäre dem so gewesen, hätte sie auf einem entsprechenden Vermerk im Protokoll bestehen können. Die Einigungsverhandlung dauerte denn auch insgesamt zwei ein Viertel Stunden (Vi-act. D/11), was bei den vorliegenden, eher einfachen Verhältnis- sen nicht als offensichtlich kurz erscheint. Wie bereits erwähnt, ist auch nicht die zur Verfügung stehende Zeit für die reifliche Überlegung massgebend, sondern ob die Betroffenen die Vereinbarung und deren Konsequenzen ver-

Kantonsgericht Schwyz 9 standen und sich im Rahmen eines beiderseitigen Vergleichs einverstanden erklärten. Weil sich die Klägerin auf die Unverbindlichkeit der Vereinbarung beruft, trägt sie für das Vorhandensein der Willensmängel die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. zum Antrag auf Nichtgenehmigung einer Scheidungsverein- barung: Urteil BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.6). Ihre Aus- führungen in der Berufung erschöpfen sich jedoch in unbelegten Behauptun- gen, welchen keinerlei Hinweise oder Belege in den Akten zugrunde liegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin erstinstanzlich durch eine Rechtsanwältin vertreten wurde. Ihre Behauptung, (auch) von ihrer Anwältin zu einem schnel- len Abschluss «genötigt» worden zu sein, lässt sie gänzlich unbelegt resp. führt sie nicht weiter aus. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

b) Die Klägerin macht sinngemäss betreffend Unterhalt geltend, der in der Scheidungskonvention vereinbarte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sei unangemessen und damit nicht genehmigungsfähig (KG-act. 1). Die Vor- instanz erwog, die anwaltlich vertretene Klägerin habe bereits mit der Klage beantragt, es sei auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Vor dem Hinter- grund des Vorliegens einer Kurzehe von fünf Jahren sowie dem für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Verhandlungsgrundsatz erscheine ein gegen- seitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht als offensichtlich unange- messen (angef. Urteil, E. 3.3). aa) Darüber, ob eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist, ent- scheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffenen Re- gelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist dann offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung ab- weicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfer- tigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten ver- hindert werden. Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht

Kantonsgericht Schwyz 10 ein weiter Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_980/2018 vom

5. Juni 2019, E. 4.1). Werden durch die Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzuge- ben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Angaben sollen insbesondere – nebst der Informationsfunktion für eine allfällige Abänderung des Entscheids – dem Gericht ermöglichen, zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich unangemessen sind (BGE 145 III 474, E. 5.6; vgl. zur grundsätzlich geltenden richterlichen Fragepflicht Art. 277 Abs. 2 ZPO). So wird in der Literatur mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO auch dann festzuhalten sind, wenn kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird (Aeschlimann/Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anh. ZPO, N 15 zu Art. 282 ZPO; vgl. Fankhauser, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 8 zu Art. 282 ZPO; a.M.: Stalder/van de Graaf, in: Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, N 1 zu Art. 282 ZPO, jedoch notwendige Aktenkun- digkeit der für den Genehmigungsentscheid relevanten Umstände). bb) Ob der Verzicht auf Unterhaltszahlungen nicht offensichtlich unange- messen ist, hatte die Vorinstanz nach dem Gesagten aufgrund der Einkom- mens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnisse beider Parteien sowie der weite- ren Umstände prüfen müssen (vgl. Art. 125 ZGB). Für den Ehegattenunterhalt sind hierfür zunächst die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften massgebend (Verhandlungsgrundsatz, Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin will keine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gehabt ha- ben (Vi-act. A/I, S. 7). Sie bezifferte in der Klage weder sein Einkommen noch sein Vermögen, belegte aber, dass der Beklagte Verwaltungsrat bzw. Anteils- inhaber diverser Handelsgesellschaften sowie Inhaber verschiedener Marken ist (Vi-act. A/I, S. 8 ff.; Vi-act. KB 5-47). Der Beklagte äusserte sich in der Stel- lungnahme zur Klage nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Vi-act. A/II).

Kantonsgericht Schwyz 11 Sodann sind weder dem Protokoll vom 11. November 2020 (Vi-act. D/11) noch der unterzeichneten Vereinbarung vom 11. November 2020 (Vi-act. D/10) Angaben zum Einkommen und dem Vermögen des Beklagten und/oder der Klägerin zu entnehmen. Demgegenüber lässt die Protokollbe- richtigungsverfügung vom 28. September 2021 die Annahme zu, dass die finanziellen Verhältnisse während der Einigungsverhandlung zur Sprache kamen (Vi-act. D/15, S. 4). Wie es sich damit verhält, wenn das Gericht keine Angaben betreffend Einkommen und Vermögen der Parteien festhält, kann aber vorliegend offengelassen werden. Denn die ausserordentlichen Umstän- de, die nachfolgend aufgezeigt werden, vermögen für die Prüfung der Ange- messenheit des Unterhaltsverzichts zu genügen. cc) Das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgungskapazität. Ein Unterhaltsbeitrag ist nur zuzusprechen, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für seinen gebührenden Un- terhalt aufzukommen (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 2 zu Art. 125 ZGB). Beim Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, sind insbe- sondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, ihr Einkommen und Vermögen, eine allen- falls noch zu leistende Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten und die Anwartschaften aus den Sozial- versicherungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB). Im Zeitpunkt der Heirat am ________ war der am ________ 1950 geborene Beklagte 65-jährig und hatte das ordentliche Rentenalter bereits erreicht. Die Klägerin, im Zeitpunkt der Eheschliessung 35-jährig, ist 30 Jahre jünger als der Beklagte. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos (Vi-act. BB 17, Ziff. A.3) und die Klägerin stand bzw. steht mit ihren heute 41 Jahren noch mitten im Erwerbsleben. Daran vermag resp. vermöchte auch eine vorübergehende

Kantonsgericht Schwyz 12 Arbeitslosigkeit nichts zu ändern. Im nur vier Monate nach Eheschliessung öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 8. Februar 2016 vereinbar- ten die Parteien sodann den Güterstand der Gütertrennung und hielten fest, dass beide ihren Lebensunterhalt je aus dem eigenen Einkommen bestreiten (Vi-act. BB 17, Ziff. B.1 und B.2). Der Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine Regelungen für den Fall einer Ehescheidung. Den genannten ehevertragli- chen Klauseln ist aber zu entnehmen, dass die Ehegatten während der Ehe wirtschaftlich selbständig lebten. Bereits während der Ehe kamen die Parteien somit dem Grundsatz der Eigenversorgung nach. Dass der Beklagte der Klä- gerin trotzdem ab und zu finanziell unter die Arme griff (vgl. Vi-act. BB 2), vermag das Gesagte nicht zu relativieren. Gemäss Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2018 (ZES 2017 445) hat- te der Beklagte zwar der Klägerin ab 1. Februar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 642.35 zu bezahlen. Dieser wurde aber auf ein Jahr befristet (KG-act. 10/4, Dispositivziff. 2). Bereits der Eheschutzrichter ging damit davon aus, dass die Parteien ihren Bedarf nach einer kurzen Übergangszeit selber erwirtschaften könnten, was umso mehr für die nacheheliche Lebensfinanzie- rung zu gelten hat, denn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens steht der Grundsatz der Eigenversorgung noch mehr im Vordergrund. Das „offizielle“ Zusammenleben der Parteien nach der am ________ geschlossenen Ehe dauerte bis zum im Eheschutzverfahren gerichtlich festgestellten Trennungs- zeitpunkt am 1. Februar 2017 (KG-act. 10/4, Dispositivziff. 1) nur rund 16 Mo- nate. Am 29. August 2019 (Eingang Scheidungsklage), also weniger als fünf Jahre nach Eheschliessung, leitete die Klägerin die Scheidung ein, weshalb die Ehe wegen der kurzen Dauer als Kurzehe gilt, bei der vermutet wird, dass die Ehegatten zu den vorehelichen Verhältnissen zurückkehren können (Vetterli/Cantieni, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB). Diesbezüglich ist betreffend die Ausreise der Klägerin nach Russ- land anzumerken, dass sich der Beklagte, nachdem sich die Parteien am

11. Februar 2017 getrennt hatten, offensichtlich per 31. März 2017 abmeldete und nach Deutschland zog. Aufgrund dieses Wegzuges des Beklagten ver-

Kantonsgericht Schwyz 13 längerte das kantonale Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung der Kläge- rin mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Vi-act. KB 2, Urteil BGer 2C_957/2018 vom 26. Juli 2019; S. 2). Die Trennung der Parteien erfolgte demnach nicht als Folge der Ausweisung der Klägerin, sondern vielmehr vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der migrationsrechtliche Status ist demnach nicht der Grund für die Annahme einer kurzen Ehe, son- dern, wie bereits erwähnt, die (formelle) Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, die erst nach der Ausweisung der Klägerin, am

28. August 2019, erfolgte (Vi-act. A/I). Sodann steht nachehelich der Grund- satz der Eigenversorgung insbesondere dann im Vordergrund, wenn wie vor- liegend die Ehe kinderlos blieb und beide Ehegatten während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgingen und Einkommen erzielten. Die Klägerin macht keine ehebedingten Nachteile geltend, welche sie in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Die ehemals anwaltlich vertretene Klägerin beantragte denn auch in der Scheidungsklage explizit, es sei auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten (Vi-act. A/I, Antrag Ziff. 3; vgl. auch Vi-act. KB 2, Urteil BGer 2C_957/2018 vom 26. Juli 2019, E. 2., wonach die Klägerin im Verfahren betr. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geltend mach- te, in der Schweiz jeweils ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten zu haben). Folglich erscheint insgesamt der Verzicht auf Unterhaltszahlungen in der Scheidungsvereinbarung vom 11. November 2020 nach dem Gesagten durchaus angemessen und ist aufgrund der sich präsentierenden ausserge- wöhnlichen Umstände ein Umgang nehmen des Vorderrichters auf die Edition der beantragten Unterlagen sowie auf die Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht zu beanstanden.

c) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, der vereinbarte Verzicht auf Ausgleichung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sei unangemessen und damit nicht genehmigungsfähig (KG-act. 1). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte beziehe unbestrittenermassen eine Altersrente. Aufgrund der kurzen

Kantonsgericht Schwyz 14 Ehedauer, dem erheblichen Altersunterschied von 30 Jahren sowie der Tatsa- che, dass die Vorsorgebedürfnisse des Beklagten nach dem eingetroffenen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich an Bedeutung gewonnen hät- ten und er auf sein Renteneinkommen für seinen täglichen Bedarf angewiesen sei, erscheine ein Verzicht auf einen Ausgleich der Austrittsguthaben bzw. auf eine Übertragung eines Anteils der Rente nicht offensichtlich unangemessen (angef. Urteil, E. 3.4). Unbestritten ist, dass der Beklagte Guthaben aus beruflicher Vorsorge hat bzw. eine Rente aus beruflicher Vorsorge bezieht. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass die Klägerin über Guthaben aus beruflicher Vorsor- ge verfügt (vgl. Vi-act. KB 4 betreffend BVG-Abzüge; vgl. auch Vi-act. A/I An- trag Ziff. 5.1 betr. berufliche Vorsorge). aa) Für den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge spielt es keine Rolle, ob der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte Unselbständigerwer- bender ist oder sich gemäss Art. 44 BVG als Selbständigerwerbender freiwillig bei einer Einrichtung versichert hat (Jungo/Grütter, in: FamKom Scheidung,

3. A., Bern 2017, N 17 zu Art. 123 ZGB mit Verweis auf die Botschaft). Jedoch stellt (aufgezinstes) Guthaben, das ein Ehegatte vor der Ehe geäufnet hat, kein Vorsorgeguthaben dar, das im Scheidungsfall zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden muss. Mithin wird das bei der Eheschliessung vorhan- dene Guthaben aus der beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt. Denn gemäss Art. 122 ZGB wird nur das während der Ehe geäufnete Guthaben (bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) zwischen den Ehe- gatten ausgeglichen (Jungo/Grütter, a.a.O., N 18 zu Art. 123 ZGB) bzw. je hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 ZGB). Wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Altersrente bezieht, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürf- nisse beider Ehegatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Bezieht nur ein Ehegatte eine

Kantonsgericht Schwyz 15 Altersrente, während der andere noch erwerbstätig ist, so erfolgt der Vorsor- geausgleich in dem Sinne, als beim einen Ehegatten die Rente, beim anderen hingegen die Austrittsleistung geteilt wird (Jungo/Grütter, a.a.O., N 10 zu Art. 124c ZPO). Die Ehegatten können in einer Vereinbarung von der grundsätzlich hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewähr- leistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Dies wird insbesondere bei einem er- werbstätigen Ehegatten zutreffen, der erheblich jünger als der Pflichtige ist (BBl 2013 4916). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verzicht freiwillig erfolgt und ob eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet ist (Art. 280 Abs. 3 ZPO; BGE 129 III 486). bb) Der Beklagte erreichte bereits vor der Eheschliessung das Rentenalter (Vi-act. A/II, S. 2). Selbst wenn der Beklagte während der Ehe, d.h. ab ________ bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am

29. August 2019, weiterhin einer selbständigen oder unselbständigen (Teilzeit-)Arbeit nachging, waren im Rahmen der obligatorischen Versicherung keine Beiträge mehr zu bezahlen bzw. endete der Sparprozess (Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG). Dass der Beklagte in der Zeit zwischen dem ________ und dem

29. August 2019, sofern überhaupt möglich, freiwillig Einzahlungen in die Pensionskasse tätigte, ist weder den Akten zu entnehmen, geschweige denn von der Klägerin auch nur ansatzweise behauptet worden. Folglich ist beim Beklagten von einem vorehelich angesparten Vorsorgevermögen auszugehen und die dem Beklagten monatlich ausgezahlte Altersrente ist auf dieses zurückzuführen, sodass die Rente nicht unter Art. 122 resp. Art. 124a Abs. 1 ZGB fällt. Demgegenüber ist das Vorsorgeguthaben der Klägerin, das sie während der Ehe äufnete, grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 122 ZGB). Zu beachten ist aber, dass der ausgleichsberechtigte Beklagte auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidungsvereinbarung vom 11. November 2020 verzichtete

Kantonsgericht Schwyz 16 (Vi-act. D/10, Ziff. 3). Weil er sein Vorsorgeguthaben bereits vorehelich an- sparte, ist seine Vorsorge durch die laufende Rente gesichert, sodass die Voraussetzungen für den Verzicht gegeben sind. Der Verzicht in einer Schei- dungsvereinbarung ist zulässig (Jungo/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 124b ZGB). Auch wenn sich der Beklagte in der Berufungsantwort nicht zu diesem Thema äusserte (KG-act. 8), darf aus dem Verzicht auf Einwände (und dem Verzicht auf eine eigene Berufung) geschlossen werden, dass er mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung seinen erstinstanzlich getätigten Willen, auf die hälf- tige Teilung des Vorsorgeguthabens der Klägerin zu verzichten, bestätigte. Im Übrigen könnte, selbst wenn der Beklagte nicht verzichtet hätte, beim Vorlie- gen wichtiger Gründe nach Art. 124b Abs. 2 ZGB – insbesondere bei einem sehr grossen Altersunterschied der Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) wie vorliegend – auch auf die Teilung der Guthaben verzichtet werden, wenn keine angemessene Vorsorge mehr gewährleistet bleibt (Jungo/Grütter, in: FamKomm. Scheidung, 3. A. Bern 2017, N 8 zu Art. 124b ZGB; Wismer, a.a.O., S. 340; Urteil BGer 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021, E. 5.4). In diesem Fall wäre die Vorsorgesituation der Klägerin bei einem allfälligen Ver- bleib in Russland nicht zu prüfen. cc) Zusammenfassend ist die genehmigte Vereinbarung betreffend Verzicht auf Teilung unter diesen Überlegungen nicht zu beanstanden.

d) Die Klägerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Auferlegung der Prozesskosten an den Beklagten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ihren Gunsten nicht genügend geprüft. Die Zahlungsfähigkeit des Beklagten sei nicht geprüft worden bzw. es sei auf blosse Vermutungen zu seinem Einkommen und Vermögen abgestellt worden (KG-act. 1). Die Vor- instanz zitierte die rechtlichen Grundlagen zur Kostenverteilung (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und die Regelung in der Verein- barung vom 11. November 2020, wonach sich die Parteien geeinigt hätten, die

Kantonsgericht Schwyz 17 Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf eine Parteien- tschädigung zu verzichten (angef. Urteil, E. 4). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Pro- zesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Parteien vereinbarten in der Scheidungskonvention vom 11. November 2020, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen (Ziff. 6) und gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten (Ziff.7; Vi-act. D/10). An diese Rege- lung war die Vorinstanz gebunden (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 109 ZPO; Jenny, in: Schulthess- Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 109 ZPO). Davon abzuweichen ist lediglich, wenn die getroffene Regelung einseitig zu- lasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewillig wur- de (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kostenre- gelung ist regelmässig ein wichtiger Bestandteil eines Vergleichs (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 109 ZPO), d.h. Teil des Gesamtergebnisses der Ver- gleichsverhandlungen. Die Klägerin macht nicht geltend, die vereinbarte hälf- tige Kostenverteilung entspreche nicht dem Verhandlungsergebnis oder der Vergleich sei wegen dieser Kostenregelung nicht ausgewogen. Die hälftige Teilung der Kosten und der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen entspricht denn auch zumeist dem einem Vergleich typischerweise zugrunde- liegenden gegenseitigen Entgegenkommen der Parteien. Kommt hinzu, dass das Zustandekommen der Scheidungsvereinbarung nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 3.a).

Kantonsgericht Schwyz 18

e) Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Genehmigung der Schei- dungskonvention vom 11. November 2020 – unter Berücksichtigung der aus- serordentlichen Umstände – nicht zu monieren und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich der Klägerin (Berufungsführerin) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung (KG-act. 8, S. 1). Ein Honorar (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist mangels berufsmässiger Ver- tretung nicht geschuldet und eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) oder Auslagenersatz (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) entfallen, weil sein An- trag bzw. ein entsprechender Aufwand nicht begründet wurde.

5. Die Klägerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (KG-act. 1). Sofern die Klägerin mit der Formulierung, es sei eine Kostenbeteiligung des Beklagten zu prüfen, (vorab) die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses beantragt, ist anzumerken, dass der 71-jährige gesundheitlich an- geschlagene Beklagte – auch wenn er in Deutschland etwas tiefere Lebens- haltungskosten haben wird – mit seinem Renteneinkommen von Fr. 2‘039.99 (AHV-Rente Fr. 1‘572.00 + BVG-Rente Fr. 467.00; KG-act. 8, S. 3 und KG-act. 8/11) nicht leistungsfähig ist, sodass die Voraussetzungen der subsi- diären unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Mittellos ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu- kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Rüegg/Rüegg, in: Bas- ler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als aus- sichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be-

Kantonsgericht Schwyz 19 trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO). Die Klägerin gibt an, arbeitslos zu sein, mit Nachhilfestunden aber ca. Fr. 100.00 pro Monat zu generieren (KG-act. 6/1, S. 3). Als Bedarfspositi- onen macht sie Mietzinsen von ca. Fr. 35.00 zuzüglich Nebenkosten von ca. Fr. 100.00 sowie Fahrkosten von ca. Fr. 25.00 pro Monat geltend (KG-act. 6/1). Ihr Einkommen wird somit bereits durch die belegten Mietne- benkosten (KG-act. 6/2) verbraucht. Das geringe Guthaben auf ihrem Schwei- zer Konto (KG-act. 6/6) ist der Klägerin als Notgroschen zu belassen. Auch wenn die Klägerin inzwischen in Russland lebt und dort tiefere Lebenshal- tungskosten aufweisen wird, kann sie ohne Weiteres als mittellos angesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass der beantragte nacheheliche Unter- halt sowie das beanspruchte Guthaben der beruflichen Vorsorge für die Klä- gerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse von Bedeutung war, musste die Berufung nicht bereits zum vorne herein als in jedem Punkt aussichtslos angesehen werden. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung für das Berufungsverfahren zu gewähren;- erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.

3. Eine Prozessentschädigung wird nicht gesprochen.

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4. Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren gewährt. Die ihr auferlegten Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 2‘000.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

6. Zufertigung an B.________ z.Hd. A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Dezember 2021 kau